Statuten des Vereins zur Förderung von Wissenschaft und Forschung am Universitätsklinikum AKH Wien, ZVR: 476942034
1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines
1.1 Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung von Wissenschaft und Forschung am
Universitätsklinikum AKH Wien".
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Wien.
1.3 Seine Tätigkeit erstreckt sich überwiegend auf das Gebiet der Republik Österreich.
1.4 Die Errichtung von Zweigvereinen bedarf der Beschlussfassung in der
Generalversammlung
2. Zweck und Tätigkeit des Vereines
Der Verein dient ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken; er ist gemeinnützig und als solcher nicht auf Gewinn gerichtet. Sein Ziel ist die Förderung von Wissenschaft und
Forschung am Universitätsklinikum AKH Wien im Hinblick auf eine zukunftsorientierte
Bedeutung der Neuen Wiener Medizinischen Schule, durch:
a) Förderung der zukunftsorientierten Lehre und Forschung am Universitätsklinikum AKH
Wien (Allgemeines Krankenhaus der STADT WIEN) nach den jeweils modernsten
europäischen bzw. internationalen Erkenntnissen und Methoden.
b) Förderung der Tradition der Wiener Medizinischen Schule und Unterstützung bzw.
Realisierung zukunftsorientierter Maßnahmen, die eine Steigerung der Leistungsfähigkeit und deren führende Stellung in Wissenschaft, Politik, Kultur und Öffentlichkeit bewirken.
c) Erarbeitung von Leitlinien und Lösungsansätzen für eine zukunftsorientierte Gestaltung des österreichischen Gesundheitswesens im Rahmen der wissenschaftlichen Aufgabenstellung der Kliniken und Institute der Medizinischen Universität Wien und Förderung aller Maßnahmen zur Realisierung dieser Leitlinien und Lösungsansätze im Hinblick auf die beabsichtigte führende Stellung der Neuen Wiener Medizinischen Schule.
d) Förderung der zukunftsorientierten interdisziplinären Zusammenarbeit aller relevanten
medizinischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialpolitischen Fachdisziplinen mit dem Ziel der Bewältigung der künftigen komplexen und vernetzten Aufgabenstellungen in der medizinischen Grundlagen- und Anwendungsforschung sowie im Bereich Gesundheitswesen (inkl. allgemeine Gesundheitsvorsorge u. Sozialmedizin), Bildungs-, Umwelt-, Wirtschafts und EDV/Technikwesen.
e) Wahrnehmung weltweiter Kontakte zu den anerkannten Experten in den relevanten
Fachgebieten.
f) Organisation und Finanzierung regelmäßig stattfindender Tagungen und Symposien.
g) Förderung der wissenschaftlichen, gesundheitspolitischen und gesellschaftlichen Stellung der Neuen Wiener Universitätskliniken bei allen damit befassten öffentlichen Einrichtungen, Institutionen, Interessensvertretungen und allen anderen relevanten gesellschaftlichen Gruppen.
h) Unterhaltung und Förderung von Presse-/Medienkontakten zur Aufbereitung der jeweiligen Sachthemen sowie Herausgabe von Publikationen, Broschüren und Büchern.
3. Mittel des Vereines
Die Mittel des Vereines werden aufgebracht durch
- Beiträge der Mitglieder
- Förderungsbeiträge
- sonstige Einnahmen
4. Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:
4.1 Ordentliche Mitglieder, das sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
4.2 Fördernde Mitglieder, das sind solche, die die Vereinstätigkeit, vor allem durch Zahlung
eines erhöhten Mitgliedsbeitrages (Mindestbetrag), fördern.
4.3. Ehrenmitglieder, das sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um
den Verein ernannt werden.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Mitglieder des Vereines können werden:
a) In- und ausländische physische Personen, die in den Vereinszwecken dienlichen Bereichen,wie z.B. im wissenschaftlichen, medizinischen oder sozialen Bereich, im Gesundheits-/Krankenhauswesen bzw. -verwaltung tätig sind bzw. waren.
b) Wirtschaftsunternehmen, welche im Rahmen der Vereinsziele tätig werden oder den
Vereinszweck sonst unterstützen wollen.
c) Sonstige physische und juristische Personen, die im Rahmen der Vereinsziele tätig werden oder den Vereinszweck sonst unterstützen wollen.
5.2 Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der
Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung.
5.3 Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die
Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung wirksam.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
6.2 Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende eines jeden Kalenderjahres erfolgen, er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
6.3 Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz
zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im
Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
6.4 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober
Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in diesem Punkt genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.
7.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Entrichtung dieser Beiträge befreit.
8. Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (Pkt. 9.), der Beirat (Pkt. 11.), der
Vorstand (Pkt. 12.), der Generalsekretär (Pkt. 15.), die Rechnungsprüfer (Pkt. 16.) und das
Schiedsgericht (Pkt. 17.).
9. Die Generalversammlung
9.1 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal statt.
9.2 Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden.
In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens einen
Monat nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
9.3 Generalversammlungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer*innen (Beispiel: als virtuelle und/oder hybride Veranstaltung) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Generalversammlungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer*innen sinngemäß. Die Entscheidung, ob eine virtuelle bzw. hybride Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, wird vom Vorstand getroffen.
9.4 Sowohl zu den ordentlichen wie auch außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten.
9.5 Tagesordnungspunkte sowie Anträge zu Tagesordnungspunkten zur Generalversammlung sind mindestens 24 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
9.6 Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
9.7 Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Juristische
Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Pkt. 7. der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig. Die Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
9.8 Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert werden oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.9 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Vizepräsident; bei dessen Verhinderung das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.
10. Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
10.1 Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
10.2 Beschlussfassung über den Voranschlag.
10.3 Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern u.Rechnungsprüfern mit dem Verein.
10.4 Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
10.5 Entlastung des Vorstandes.
10.6 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
10.7 Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
10.8 Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
10.9 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
11. Der wissenschaftliche Beirat
11.1 Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates werden vom Vorstand bestellt. Die
Funktionsdauer der einzelnen Mitglieder beträgt max. 4 Jahre.
11.2 Der wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand in wissenschaftlichen Angelegenheiten und nimmt über Auftrag des Vorstandes wissenschaftliche Agenden. Zu seinen Aufgaben zählt insbesondere die Erstellung von Gutachten und die fachliche Begleitung von Veranstaltungen und anderen Aktivitäten des Vereins.
11.3 Den Vorstand ernennt ein Mitglied des Beirates zum Vorsitzenden. Dieser führt die
Sitzungen des Beirates und ist für die Berichte an den Vorstand verantwortlich.
11.4 Die Sitzungen des Beirates finden jeweils nach Bedarf statt.
11.5 Der Beirat hat seine Berichte an den Vorstand zu Hd. des Präsidenten zu legen.
12. Der Vorstand
12.1 Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) dem Generalsekretär
12.2 Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
12.3 Die Funktion des Vizepräsidenten wird für die Dauer von einem Jahr vom jeweiligen
Altpräsidenten nach dem Auslaufen seiner Funktionsperiode als Präsident ausgeübt. Danach scheidet der Altpräsident aus dem Vorstand aus und wird vom Vorstand gem. Pkt. 13.4. ein anderes wählbares Mitglied als "President elect" zum Vizepräsidenten in den Vorstand kooptiert.
12.4 Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
12.5 Der Vorstand wird vom Präsident bzw. bei dessen Verhinderung vom Vizepräsident
schriftlich oder mündlich mindestens zweimal im Jahr einberufen, ist auch dieser verhindert, erfolgt die Einberufung durch den Schriftführer.
12.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von Ihnen anwesend ist.
12.7 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
12.8 Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser
verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied.
12.9 Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Pkt. 12.2) erlischt die Funktion des Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Pkt. 12.10) und Rücktritt (Pkt. 12.11).
12.10 Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
Mitglieder des Vorstandes von seiner (ihrer) Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit
Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
12.11 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam.
13. Aufgabenkreis des Voratndes
13.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die
nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Unbeschadet dessen kann der Vorstand für seine Funktionsperiode eine interne Aufgabenverteilung beschließen, an die die einzelnen Vorstandsmitglieder gebunden sind. Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte des Vereines einem Generalsekretär übertragen, der diesbezüglich den Verein zu vertreten berechtigt ist. Der Generalsekretär ist an Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes gebunden.
13.2 In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Generalversammlungen.
c) Verwaltung des Vereinsvermögens.
d) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
e) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines, insbesondere des
Generalsekretärs bzw. Beiziehung von Referenten..
14. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
14.1 Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter des Vereines nach außen. Er hat den Vorstand und die Generalversammlung einzuberufen, führt in allen Sitzungen und Versammlungen den Vorsitz und hat die Beschlüsse der Organe des Vereines zur Durchführung zu bringen. Dem Präsident obliegt, soweit die Statuten nichts anderes vorsehen, die Leitung der laufenden Geschäfte. Im Falle seiner Verhinderung wird er vom Vizepräsidenten vertreten.
14.2 Ungeachtet einer gem. Pkt. 13.1 bestehenden internen Aufgabenverteilung gilt im
Innenverhältnis folgendes
a) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den
Vorstandssitzungen. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
b) Der Generalsekretär, der Schatzmeister, der Vizepräsident und der Schriftführer haben den Präsident bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Letzterem obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
c) Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
d) Der Vizepräsident darf nur tätig werden, wenn der Präsident verhindert ist; die
Wirksamkeit von Vertretungsverhandlungen wird dadurch nicht berührt.
15. Der Generealsekretär
15.1 Dem Generalsekretär obliegt die Besorgung der laufenden Geschäfte unter Überwachung von Vorstand (gemäß dessen Weisungen) und Generalversammlung.
15.2 Zur Erledigung seiner Aufgaben stehen ihm ein Sekretariat sowie Referenten der
relevanten Fachgebiete zur Verfügung.
15.3 Dem Generalsekretär obliegt weiters die Erstellung des jährlichen Voranschlages für den Vorstand, die periodische, bzw. bei dringenden Anlässen sofortige, Berichterstattung an den Vorstand.
16. Die Rechnungsprüfer
16.1 Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die
Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
16.2 Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der
Überprüfung zu berichten.
16.3 Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte 12.2, 12.9 und 12.11 sinngemäß.
17. Das Schiedsgericht
17.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das
Schiedsgericht.
17.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird
derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand ein
ordentliches Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten
Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein drittes ordentliches Mitglied zum
Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los.
17.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder
mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
18. Das Schiedsgericht
18.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
18.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
18.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
18. Auflösung des Vereines
18.1 Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der in Pkt. 9.7 der Statuten festgelegten qualifizierten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
18.2 Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde anzuzeigen und ist im Sinne des § 28 (2) des Vereinsgesetzes 2002 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
18.3 Das im Fall der freiwilligen Auflösung des Vereines, der behördlichen Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen ist ausschließlich begünstigten wissenschaftlichen Zwecken iSd § 4 Abs 4 Z 5 EStG zuzuführen.